Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 14.12.2017 – 14d O 1/17
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- LG Heidelberg, 28.12.2015 – 11 O 15/15 KfH
- LG Hamburg, 12.06.2014 – 409 HKO 119/13Zitiert von 1
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- OLG Hamburg, 05.07.2016 – 9 U 156/15Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
- FG Nürnberg, 01.03.2024 – 5 V 1163/23Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 01.12.2021 – 9 O 18/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.